Satzung

§ 1  Zweck des Verbandes
 
Der Familienverband hat den Zweck
 
a)die Erhaltung und Pflege freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehungen unter den Familienmitgliedern,

b)der Wahrung des Ansehens der Familie nach außen und innerhalb der Familie

c)der Förderung der Tradition der Familie.

 
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 2 Mitgliedschaft und Stimmrecht
 
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sein und werden:
 
1. Volljährige beiderlei Geschlechtes, die den Namen Cleve / von Cleve durch eheliche Abstammung führen, durch Verheiratung erworben haben oder vor ihrer Verheiratung geführt haben und zu den Nachkommen von Paul von Cleve, gestorben 1581, gehören.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 
Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können sein und werden:
 
1. Alle Nachfahren des Paul von Cleve, gestorben 1581, soweit sie nicht zu den ordentlichen Mitgliedern des Verbandes gehören.

2. Jugendliche Mitglieder der Familie nach Erreichung des 17. Lebensjahres, die den Bestimmungen der Gruppe 1 entsprechen

3. Cleves, die nicht in der Lage sind, ihre Zugehörigkeit zu Paul von Cleve nachzuweisen.
 
(...)


§ 8  Verbandsbeiträge

Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag von 10,- € zu entrichten. Ehepaare entrichten einen Beitrag von 20,- €